Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuellen Covid-19 Themen.

Kurzarbeit: 

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 gewisse Änderungen beschlossen; weitere Änderungen befinden sich in der Konsultation und werden am 20. Januar 2021 formell behandelt. Das führt leider wiederum zu einer gewissen Unsicherheit und zu Verzögerungen. Nachfolgend sind die geplanten Massnahmen aufgeführt. Wir bleiben hier selbstverständlich am Ball.

  • Das summarische Verfahren bei der Kurzarbeit wurde nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Das erleichtert die Deklaration enorm.
  • Personen mit einem Einkommen von bis zu CHF 3’470 für eine Vollzeitstelle sollen eine KAE von 100% erhalten.
    Einkommen zwischen CHF 3’470 und CHF 4’340 erhalten eine KAE von CHF 3’470; ab CHF 4’340 wäre die Entschädigung normal 80%.
    Diese Regelung gilt vom 01.12.2020 bis 31.03.2021.
  • Vorgesehen ist die Aufhebung der Karenzfrist sowie die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden mit Arbeitsausfall von mehr als 85% (formeller Entscheid am 20.01.2021)
  • Mögliche Ausweitung des Anspruchs auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnisses und für Lernende.

EO-Entschädigungen für Selbständige/Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung: 

  • Anpassung bei der Höhe des Umsatzverlusts: Neu ab 19.12.2020 40% anstatt wie bisher 55%
  • bis 30.06.2021 kann der Erwerbsersatz geltend gemacht werden.

Covid-19-Kredit: 

Der Covid-19-Kredit hat diverse Bezugsbedingungen ausgelöst, welche wir Ihnen nochmals in Erinnerung rufen möchten. Ebenso ist zu vermerken, dass in der Verordnung happige Strafbestimmungen enthalten sind.

  • Dividendenverbot
  • Verbot von Aktivdarlehen oder Rückzahlung von Aktionärsdarlehen
  • Neue Investitionen ins Anlagevermögen waren bis am 19. Dezember 2020 untersagt. Ab dem 19. Dezember sind diese Erweiterungsinvestitionen zulässig.
  • Die Laufzeit des Kredits wurde auf maximal 8 Jahre; bei Härtefälle max. auf 10 Jahre definiert.
  • Der Zinssatz wird nicht über die ganze Dauer 0% betragen. Hier können Erhöhungen vorgenommen werden.
  • Der Covid-19-Kredit wird bei der Berechnung nach OR 725 (Überschuldung) nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

Härtefallverordnung: 

Der Bundesart hat am 18. Dezember 2020 Änderungen in der Covid-19-Härtefallverordnung vollzogen. Aktuell sind folgende Grundsätze auf Stufe Bund geregelt. Die Umsetzung liegt bei den Kantonen und ist noch nicht in allen Kantonen umgesetzt. Weitere Infos folgen in den nächsten Wochen. Der Kanton Aargau hat sehr schnell reagiert und die Gesuchstellung ist bereits möglich. Im Kanton Zürich sollte es ab Februar 2021 möglich sein Gesuche einzureichen.

  • Die Härtefallmassnahmen sollen durch die Pandemie verursachte Liquiditätsengpässe überbrücken.
  • Die Massnahmen sind nicht dazu gedacht, einen durch die Pandemie versursachten Schaden vollständig zu ersetzen.
  • Mindestumsatz: Dieser beträgt neu CHF 50’000 p.a. im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 (anstatt CHF 100’000)
  • Das Unternehmen hat zu belegen, dass es profitabel und überlebensfähig ist.
  • Umsatzeinbusse 2020 von 40% gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2018/19 (gemäss Bundesrichtlinien).
  • Der Kanton Aargau sieht eine Umsatzeinbusse von mindestens 25% vor.

Auch in diesem Jahr gehen wir davon aus, dass sich die Massnahmen und insbesondere die Praxisauslegung ständig verändern werden. Sollten Sie Fragen haben, klären wir Ihr Anliegen sehr gerne im Einzelfall ab.