Zwischendividende

Das neue Aktienrecht ab 1.1.2023 befasst sich mit dem Thema der Dividendenausschüttung bzw. der neuen Zwischendividende (auch Interimsdividende genannt).

Was galt bisher?

Im bisherigen Recht wurde wie folgt unterschieden:

  • ordentliche Dividende
  • ausserordentliche Dividende

Die ordentliche Dividende wird jeweils aus dem Gewinn eines abgeschlossenen Geschäftsjahres anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung ausgeschüttet. Diese Generalversammlung findet immer im Folgejahr statt und die Ausschüttung ist somit immer um ein Jahr verzögert (Geschäftsjahr +1).

Zusätzlich bestand die Möglichkeit aus einem abgeschlossenen Geschäftsjahr eine (weitere) Dividende auszuschütten. Diese Dividende wird nicht an der ordentlichen Generalversammlung beschlossen, sondern an einer separaten, ausserordentlichen Generealversammlung. Der Gewinn wurde aber in vergangenen Jahren erzielt und betrifft ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr.

Die beiden Dividendenformen bleiben auch im neuen Recht bestehen.
Im bisherigen Recht war eine Ausschüttung von Dividenden aus dem laufenden Geschäftsjahr – wo noch kein Jahresabschluss vorliegt – nicht erlaubt.

Was ist die neue Zwischendividende?

Neu kann gemäss Obligationenrecht Art. 675a die Generalversammlung aus dem laufenden Ergebnis bzw. aufgrund eines Zwischenabschlusses eine Dividende ausschütten.

Der Zwischenabschluss ist nach den normalen Grundsätzen der Buchhaltung zu erstellen und im Anhang sind Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage zu machen (z.B. Saisonalität). Der Zwischenabschluss muss von der Revisionsstelle (falls vorhanden) geprüft werden. Keine Prüfung erfolgt, wenn ein Opting out (Verzicht auf eine Revisionsstelle) vorliegt oder sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und keine Gläubiger gefährdet werden.

In der Praxis wird die Zwischendividende vermutlich vor allem dort zum Zuge kommen, wo unterjährige ausserordentliche Gewinne realisiert werden, z.B. bei einem Immobilienverkauf oder einem Beteiligungsverkauf.

Aus steuerlicher Sicht kann es unter Umständen Sinn machen, eine Zwischendividende zu beziehen. Hier entsteht ein neues Steuerplanungsinstrument. Vorsicht ist dennoch geboten, insbesondere bei saisonal schwankenden Ergebnissen.