Seit dem 1. November 2019 sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn eine Aktiengesellschaft entweder Beteiligungsrechte an der Börse kotiert hat oder Inhaberaktien als Bucheffekte ausgestaltet sind. Für KMU hat das grundsätzlich eine Abschaffung der Inhaberaktie zur Folge.

Was ist zu tun?
Sollten Sie noch über Inhaberaktien verfügen, ist bei der nächsten Statutenänderung bzw. spätestens bis am 30. April 2021 eine Umwandlung in Namenaktien vorzunehmen.

Als Verwaltungsart sind sie in der Pflicht, das Aktien- und Anteilsbuch sowie das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigte Person zu führen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und liefern Ihnen bei Bedarf entsprechende Vorlagen.