Anlässlich der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub angenommen. Der Vaterschaftsurlaub tritt per 1.1.2021 in Kraft. Der Bundesrat hat schnell gehandelt, leider sind aber noch wichtige Fragen unbeantwortet.

Was müssen Sie als Arbeitgeber betreffend dem Vaterschaftsurlaub wissen?

  • Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes, welches nach dem 31. Dezember 2020 geboren wird.
  • Der Vaterschaftsurlaub dauert zwei Wochen respektive 10 Arbeitstage und muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden.
  • Der Bezug kann tageweise oder am Stück (2 Wochen) erfolgen.
  • Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 196 pro Tag.
  • Es haben Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Anspruch; sowie unter gewissen Voraussetzungen Arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen.
  • Die Entschädigung muss bei der Ausgleichskasse beantragt werden (Formular).
  • Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich an den Arbeitgeber, wenn er diesem Angestellten weiter Lohn entrichtet. In allen anderen Fällen geht die Entschädigung an den Vater.

Was gilt in Sachen Sperrfrist, Kündigungsfrist und Ferienkürzung?

  • Leider gibt es in diesem Bereich noch einige offene Fragen und es ist hier die Rechtsentwicklung abzuwarten. Das ist für Arbeitgeber leider unbefriedigend aber Tatsache.
  • Bei Kündigung durch den Arbeitgeber wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.
    – bei Kündigung vor Geburt wäre das eine Verlängerung um 2 Wochen
    – bei Kündigung nach der Geburt verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Tage
  • Eine Ferienkürzung aufgrund des Vaterschaftsurlaubs ist nicht zulässig.
  • offene Fragen in Sachen Lohnfortzahlungspflicht, Lohnerhöhungen, Stellenwechsel etc. sind leider noch nicht klar beantwortet.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Vaterschaftsurlaub oder wenn wir Sie bei der Anmeldung unterstützen dürfen.