Grundsatz: 

Der Lohnausweis gilt als Urkunde und kann unter dem Thema “Urkundenfälschung” belangt werden. Daher ist es wichtig, dass der Lohnausweis gesetzlich korrekt ausgefüllt wird.
Steuerlich ist der Lohnausweis massgebend für die private Steuererklärung des Mitarbeiters und u.a. für die Festsetzung der Berufsauslagen. Hier sollten mit möglichst detaillierten Angaben Rückfragen seitens der Steuerverwaltung beim Arbeitgeber vermieden werden.

Nachfolgenden sind die wichtigsten Punkte – in Sachen Covid-19 – aufgeführt, welche bei der Erstellung des Lohnausweises berücksichtigt werden sollten:

Kurzarbeit: 

  • Kurzarbeitsentschädigungen sind wie folgt zu bescheinigen:
    – entweder separat unter Ziffer 7 des Lohnausweises mit dem Vermerk “Andere Leistungen” oder
    – unter Ziffer 1 des Lohnausweises und einer zusätzlichen Bemerkungen in Ziffer 15, dass Kurzarbeit bestand
  • Es ist ebenso die Kurzarbeit zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit den vollen Lohn ausbezahlt hat.
  • Zudem sind – auf expliziten Wunsch der Steuerbehörden – die Anzahl Tage mit Kurzarbeitsentschädigung und gegebenenfalls sogar regelmässige Homeoffice-Tage unter der Ziffer 15 “Bemerkungen” auszuweisen.
    Je nach Art der Kurzarbeit (z.B. einzelne Stunden pro Tag) kann eine Deklaration natürlich sehr aufwändig und nicht sinnvoll sein. Hierbei sind sicherlich auch die kantonalen Gegebenheiten beim Abzug der Berufsauslagen zu berücksichtigen. Lesen Sie dazu auch unseren BLOG über “die Berufsauslagen unter Covid-19 im Kanton Aargau“.
  • P.S. Die Sozialversicherungen bei der Kurzarbeit sind immer auf dem vollen Lohn abzuführen.

Homeoffice: 

  • Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Homeoffice (z.B. Zimmernutzung, Internet etc.) stellen entweder Spesenentschädigungen oder aber steuerbares Einkommen dar.
  • Der Grundsatz geht in die Richtung, dass es sich um Ersatz von Berufsauslagen handelt. Das hätte zur Folge, dass die Zahlungen steuerpflichtigen Lohnbestandteil darstellen.
  • Leider ist die Praxis der Kantone nicht einheitlich und der Sachverhalt sollte immer im Einzelfall geprüft werden.
  • Die Felder “F-Unentgeltliche Beförderungen” und “G-Kantinenverpflegung/Lunch-Checks” sind trotz Homeoffice oder geschlossenen Kantinen etc. grundsätzlich anzukreuzen.
    Sollte dem Arbeitnehmer dadurch höhere Kosten für auswärtige Verpflegungen entstanden sein, kann er dies in seiner privaten Steuererklärung geltend machen.
  • Der Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge ist ebenso generell für das ganze Jahr abzurechnen.

Bei Fragen rund um den Lohnausweis stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.