Grundsatz: 

Als Berufskosten können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 7’000 (direkte Bundessteuer CHF 3’000) und die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte in Abzug gebracht werden.

Zur Abgeltung der übrigen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 2’000 und maximal CHF 4’000. Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider u.a.).

Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers (HomeOffice) kann generell ein Abzug nur gewährt werden, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache der beruflichen Tätigkeit dient. Die so berechneten Kosten müssen den Pauschalabzug übersteigen. Für die Berechnung des Mietanteils wird auf Raumeinheiten abgestützt. Ebenso ist zu beachten, dass die Miete pro rata der Dauer der Tätigkeit und je nach Pensum berechnet wird. Weiter werden die übrigen Berufsauslagen entsprechend gekürzt. 

Abzugsfähige Berufskosten während dem Lockdown vom 16. März 2020 bis 21. Juni 2020: 

  • Aus verfahrensökonomischen Gründen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation können für diesen Zeitraum weiterhin die üblichen Berufsauslagen für den Arbeitsweg und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, welche bei einer Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz angefallen wären, in Abzug gebracht werden.
  • Zusätzliche Abzüge für das Arbeitszimmer werden für diesen Zeitraum hingegen grundsätzlich nicht gewährt, da sie ohnehin für einen solch kurzen Zeitraum im Pauschalabzug enthalten sind und bereits die üblichen Berufsauslagen akzeptiert werden.
  • Steuerpflichtige, die vom 16. März bis 21. Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem ÖV an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Autokosten zum Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird.

Abzugsfähige Berufskosten nach dem 21. Juni 2020: 

  • Bei Homeoffice oder allgemein bei Kurzarbeit resp. Erwerbsausfallentschädigung sind die Berufskosten (Arbeitsweg und Verpflegungsabzug) entsprechend um diese Anzahl Tage zu reduzieren! 

Leider führt die obige Unterteilung der Berufsauslagen im Kanton Aargau zu einem administrativen Mehraufwand beim Einreichen der Steuererklärung. Andere Kantone – wie z.B. der Kanton Zürich – lassen über das ganze Jahr die Abzüge für Berufsauslagen zu, welche ohne Corona-Massnahmen zum Abzug zugelassen worden wären.

Wir sind aktuell mit dem Steueramt in Kontakt und Suchen nach Lösungen um mögliche Nachfragen seitens Steueramt (und noch mehr Zusatzaufwand) zu vermeiden.

Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.