Ab dem 1. Januar 2022 gibt es folgende Änderungen im Bereich Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge:

  • Erhöhung Privatanteil Fahrzeug von 0.80% auf neu 0.90% pro Monat 
  • in der Pauschale sind neu die Arbeitswegkosten enthalten 
  • die Aufrechnung für den Arbeitsweg in der privaten Steuererklärung fällt weg 
  • der Arbeitgeber muss keine Aussendiensttage mehr im Lohnausweis bescheinigen

Eine Erhöhung, die gut ist?

Seit 1. Januar 2016 bzw. der Einführung von “FABI” (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) mussten die Fahrkosten mit dem Geschäftsauto zum Arbeitsort (ohne den Aussendienstanteil) mit CHF 0.70 pro Kilometer als Einkommen in der privaten Steuererklärung deklariert werden.
Im Gegenzug konnten Abzüge für die Berufskosten bis maximal zu den kantonalen Höchstabzügen getätigt werden (AG: CHF 7’000 / ZH: CHF 5’000 / Bund: CHF 3’000).
Je nach Länge des Arbeitsweges führte dies zu einem “netto höheren steuerbaren Einkommen” beim Steuerpflichtigen. Der Arbeitgeber musste zudem auf dem Lohnausweis die Anzahl Aussendienstage bescheinigen.
Mit Einführung der neuen Regelung ab 2022 gehen wir zurück in die Zeit vor “FABI”. Das ist unserer Meinung nach im Grundsatz ein Schritt in die richtige Richtung – losgelöst von der Beurteilung der Erhöhung von 0.10% pro Monat im Vergleich zum Jahr 2015 – ist die administrative Vereinfachung hier deutlich höher zu gewichten.

Wieso überhaupt ein Privatanteil?

Die Grundsätze sind einfach. Geschäftliche Ausgaben können in der Gesellschaft steuerlich in Abzug gebracht werden. Private Auslagen dürfen nicht in Abzug gebracht werden. Selbstverständlich gibt es auch Geschäftsfälle, die nicht eindeutig zugeordnet werden können. Darunter fällt beispielsweise das sowohl geschäftlich als auch privat genutzte Geschäftsfahrzeug.
Daher wurde für solche “gemischt genutzte Fahrzeuge” eine Pauschale von der Steuerverwaltung festgelegt, mit welcher die private Nutzung abgedeckt ist.

Effektive oder pauschale Abrechnung?

Der Privatanteil des Fahrzeug wird im Normalfall pauschal berechnet.
Es gibt jedoch auch die Möglichkeit mit einem Fahrtenbuch jeden gefahrenen Kilometer mit dem entsprechenden Zweck der Fahrt zu notieren und zu kennzeichnen, ob die Fahrt privat oder geschäftlich war. Daraus erfolgt dann die Aufteilung zwischen Privat und Geschäft. Klingt sehr kompliziert und aufwändig…? Ja, so ist es auch!
Daher wird die pauschale Abrechnung in vielen Fällen angewandt.

Wie wird der Privatanteil pauschal berechnet?

Als Basis für die Berechnung gilt der Kaufpreis des Fahrzeuges exkl. MWST. Davon werden die 0.90% pro Monat bzw. 10.8% pro Jahr berechnet. Dieser errechnete Betrag versteht sich inkl. MWST und ist entsprechend als Umsatz abzurechnen. Der Privatanteil gilt als Naturallohn und ist auf dem Lohnausweis zu bescheinigen und mit den Sozialversicherungen abzurechen.

Beispiel:
CHF 65’000    Kaufpreis exkl. MWST
CHF   7’020     10.8% Privatanteil inkl. MWST (entspricht 107.7%)
CHF      501      davon abzurechnende Umsatzsteuer 7.7%
CHF      449      6.4% AHV/IV/EO/ALV

Wer profitiert bzw. wer ist benachteiligt ab 1.1.2022?

Aus finanzieller Sicht werden Arbeitnehmer mit langem Arbeitsweg entlastet, da die Erhöhung der Pauschale die Länge des Arbeitsweges nicht mehr berücksichtigt.
Im Kanton Aargau profitieren Arbeitnehmer mit einem Arbeitsweg von mindestens 23 Kilometer pro Weg.

Was ist zu tun?

Sollten wir die Lohnbuchhaltung für Sie führen, müssen Sie nichts weiter unternehmen.
Führen Sie die Lohnbuchhaltung selber, sind die Privatanteile entsprechend neu zu berechnen und ab Januar 2022 auf den Lohnabrechnungen anzupassen. Berücksichtigen Sie dabei auch die Mindestpauschale von CHF 150 pro Monat.
Um Missverständnisse zu verhindern: Diese Regelung gilt ab 2022 und somit sind die Lohnausweise, welche aktuell für das Jahr 2021 erstellt werden, noch nach der alten Regelung zu erstellen und folglich auch der Anteil Aussendienst zu deklarieren.

Sollten Sie Fragen haben, stehen Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.