Die Revision der Quellensteuerverordnung tritt per 1.1.2021 in in Kraft. Die Eidg. Steuerverwaltung hat dafür das Kreisschreiben Nr. 45 veröffentlicht. Die neuen Regeln gelten verbindlich für alle Kantone. Einige Bestimmungen führen leider zu einem Mehraufwand für die Lohnadministration bzw. generell für die Arbeitgeber.

Was gilt für Arbeitgeber? 

Es wurden diverse neue Bestimmungen erlassen. Anbei sind die aus unserer Sicht für Arbeitgeber massgebenden Neuerungen aufgeführt:

  • Schweizweite Vereinheitlichung der Tarifcodes
  • Neu muss mit allen zuständigen Kantonen abgerechnet werden. Eine generelle Abrechnung am Sitzkanton des Unternehmens ist nicht mehr erlaubt.
  • Die Tarife D+O (Nebenerwerb und Ersatzeinkünfte) fallen weg. Das führt dazu, dass umfangreiche Informationen von den Quellenbesteuerten eingefordert werden müssen.
  • Die Abrechnung von Teilzeitangestellten wird ebenso zu Mehraufwand führen. Es muss das satzbestimmende Einkommen (inkl. allfälliger anderen Arbeitsverhältnissen) bestimmt werden.

Unsere Lohnbuchhaltungs-Kunden werden wir selbstverständlich ab dem neuen Jahr im korrekten Kanton abrechnen und bei Bedarf die weiteren notwendigen Informationen von den Mitarbeitern einverlangen.

Was gilt für die quellenbesteuerte Personen?

Bisher konnten quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer bis Ende März des Folgejahres eine allfällige Tarifkorrektur der Quellensteuer verlangen. Arbeitnehmer über CHF 120’000 Einkommen pro Jahr kamen automatisch in die nachträgliche ordentliche Veranlagung und mussten eine Steuererklärung einreichen.

  • Neu ab 1.1.2021 haben zusätzlich auch quellenbesteuerte Arbeitnehmer unter CHF 120’000 pro Jahr die Wahl, ins nachträgliche ordentliche Verfahren (NOV) aufgenommen zu werden und eine Steuererklärung 2021 einzureichen.
  • Dies muss auf Antrag hin erfolgen und ist zeitlich bis am 31.3. des Folgejahres vorzunehmen.
  • Wichtig dabei ist, dass wenn das Verfahren einmal gewählt wurde, dies für alle weiteren Jahre der Quellensteuerpflicht gilt.

Da die Quellensteuertarife kantonal berechnet werden, kann sich – in gewissen Konstellationen – das freiwillige Einreichen der Steuererklärung steuerlich lohnen. Allenfalls fehlerhafte angewendete Tarife oder ein falsches satzbestimmendes Einkommen muss ebenfalls bis 31.3. auf Antrag neu berechnet werden. Verpassen Sie daher den Termin vom 31.3. nicht.

Gerne beraten wir Sie und rechnen Ihnen das Steuerpotential aus.